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Osteopathie und Krankenversicherung

                                     

 

Erstattung Gesetzliche Krankenversicherer (GKV):
Die GKV erstatten leider oft nicht oder nur zu einem bestimmten (meist kleinen) Teil. Bitte erkundigen Sie sich vorher direkt bei Ihrem Versicherer.


Auf diesem Link können Sie einen Eindruck gewinnen, welche GKV wieviel erstattet (ohne Gewähr).


Jeder konkrete Einzelfall sieht anders aus. Auch die Voraussetzungen, wann ein*e Therapeut*in als „ausreichend ausgebildet“ gilt, werden von Kasse zu Kasse sehr unterschiedlich gehandhabt. Eine Mitgliedschaft im „Verband Freier Osteopathen“ (VFO) kann unsererseits bestätigt werden. Fragen Sie uns bitte VOR BEHANDLUNGSBEGINN (Terminierung) nach den konkreten Unterlagen, die Ihre Versicherung verlangt und wir informieren Sie, ob wir das so „liefern“ können.


Bitte erkundigen Sie sich vorher bei Ihrem Versicherer*in. Wenn Sie nämlich einen Termin in Anspruch nehmen, so müssen  wir Ihnen den berechnen. Das heißt ein Behandlungsvertrag kommt zwischen uns zu  Stande und die Rückvergütung/Erstattung ist nicht Teil dieses Vertrages.


Das bedeutet konkret:
Wir stellen Ihnen die Rechnung und Sie bezahlen diese wie vereinbart. Dann reichen Sie diese bei Ihrer GKV ein und die befindet dann über die Erstattung. Eine nachträgliche Korrektur oder Anpassung an die Erstattung entspricht nicht der Vereinbarung und ist auch nicht rechtens. Auch eine nachträgliche Diskussion über die Verhältnismäßigkeit der Kosten und Beträge ist nicht statthaft. Bitte haben Sie Verständnis das über solche Themen vor Vertragsabschluss und Leistung diskutiert werden muss, falls Bedarf besteht.


Ein Rezept über Osteopathie brauchen Sie grundsätzlich nicht, da Osteopathie als Heilpraktikerleistung rezeptfrei abgegeben werden kann. Viele Kassen fordern aber eine ärztliche Verordnung als Grundlage der (teilweisen) Erstattung. Das Rezept wird dann von Ihnen mit unserer (bezahlten) Rechnung und den eventuell anderen Unterlagen bei Ihrer Kasse eingereicht. Bitte nicht wundern: Osteopathierezepte sind immer Privatrezepte da sie keine grundsätzliche Kassenleistung darstellt. Es gelten aber die Rahmenbedingungen wie oben beschrieben.

 

Erstattung Beihilfe:
Viele Beihilfeberechtigte Patient*innen bekommen eine Erstattung für Teile der osteopathischen Behandlung, wenn diese nach GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker) abgerechnet wird. Wir können nach GebüH abrechnen aber auch da wird oft nicht alles erstattet („rechnen Sie mit ca. 35 Euro Eigenanteil pro Behandlung“).

 

Erstattung Privatkassen:
Bitte wenden Sie sich an Ihren Versicherer*in und fragen Sie gezielt nach, da die einzelnen Verträge sehr unterschiedlich ausfallen. Oft wird nach GebüH erstattet…siehe Beihilfe…aber nicht immer und nicht in jedem Basistarif.

 

Rückerstattung von der Steuer:

Alle Patient*innen können nicht erstattete Beträge für Behandlungen bei ihrer Steuer absetzten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Vor allem wenn in dem Steuerjahr viele Kosten im Gesundheitsbereich angefallen sind. Die genauen Beträge variieren und sind bitte individuell zu recherchieren. Ein ärztliches Rezept über die Behandlungen ist hier oft hilfreich.

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