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Heilmittelrezept private Krankenkassen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Therapie- und Trainingszentrum Friedberg erfüllt alle Anforderungen für die Abrechnung der Privatrezepte in der Physio-/Ergotherapie und Logopädie.
 
 
 
 
 
 

Hier besteht jedoch kein Vertragsverhältnis der Ärzte oder Heilmittelerbringer mit dem Versicherer. Der Behandlungsvertrag kommt zwischen Arzt/Heilmittelerbringer und Versichertem zustande. Ein weiterer Vertrag (nämlich die Versicherungspolice des Versicherten) regelt die Vergütungsumstände und – beträge.


Aufgrund dieses Umstands kommt es immer wieder zu Missverständnissen, zu deren Klärung wir hier gerne beitragen möchten:

 

Es gibt keine Budgets für Ärzte, nach denen sie sich richten müssen und Privatrezepte unterliegen weitaus weniger formalen Richtlinien und Restriktionen als „Kassenrezepte“. Natürlich gibt es auch hier bestimmte Dinge die ein Rezept verbindlich aufweisen muss, diese sind aber relativ überschaubar.

Es kann also frei nach medizinischen Gesichtspunkten verordnet und therapiert werden, was natürlich das wichtigste für die Patienten und deren Genesung ist.

 

Jeder Patient muss dafür selbst mit seiner Privatkasse interagieren. Hier ist sozusagen „jeder seines eigenen Glückes Schmied“. Jeder Patient, der mit einem Privatrezept in unsere Einrichtung kommt, erhält einen Kostenvoranschlag für die auf seinem Rezept verordneten Behandlungen. Kommt ein Behandlungsvertrag durch „schlüssiges handeln“ (juristische Formulierung), nämlich durch wahrnehmen der Therapie zustande, so ist der Patient auch verpflichtet, den Betrag auf dem Kostenvoranschlag fristgerecht zu bezahlen. Wie viel er dann von seiner Privatkasse erstattet bekommt und wann, hängt von seinem konkreten Versicherungsvertrag ab.


Leider erleben wir immer wieder, dass Patienten diese Beträge nicht vollständig oder mit Verzug erstattet bekommen. Auch versuchen die Versicherer oft die für sie  günstigste Variante zu bezahlen (z.B.:“ Fango“ statt „Naturmoorfango“), was dann natürlich zu geringeren Erstattungssummen führt. Auch entstehen immer mehr Sonderklauseln in den Versicherungsverträgen, die der einzelne Patient oft nicht kennt oder richtig versteht.


Rechtlich ist der Patient aber nach erbrachter Arbeit des Therapeuten dazu verpflichtet, die Behandlungen wie vereinbart zu bezahlen (nicht wie dessen Versicherung zahlt).


Deshalb hier der Rat von uns: 


Bitte erkundigen Sie sich vorher mit unserem Kostenvoranschlag bei Ihrem Versicherer welche Kosten übernommen werden.

 

 
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