Ärzte und Heilmittel
Oft wird uns Therapeuten und Rezeptionskräften die Frage gestellt: „Brauch ich denn noch Therapie?“ oder „Soll ich mir noch ein Rezept holen?" Diese sehr einfachen Fragen bringen uns häufig in Nöte. Einerseits sehen wir die Patienten regelmäßig und können daher bestimmte Therapieverläufe einschätzen, andererseits haben in Deutschland nur Ärzte und Heilpraktiker sowie ein Teil der nichtärztlichen Psychotherapeuten eine sogenannte „Heilerlaubnis“ aufgrund derer sie Diagnosen stellen und Therapien initiieren und verordnen dürfen.
Die Entscheidung über Beginn und Fortsetzung von Therapien obliegt allein den Ärzten und niemals uns als Therapeuten.
Aus Respekt vor dieser Tatsache und mit dem Wissen über den aktuellen Therapieverlauf versuchen wir daher oft schriftlich, manchmal aber auch mündlich eine Fortsetzung der Therapie anzuregen, wenn wir denken, dass dies medizinisch zu rechtfertigen ist. Auch machen wir aus internen, organisatorischen Gründen gerne Folgetermine für unsere Patienten aus ohne zu wissen, ob tatsachlich eine Folgeverordnung ausgestellt wird. Dies ist aber nötig um eine unterbrechungsfreie Therapie zu gewährleisten. Diese Termine sind natürlich völlig unverbindlich, können jederzeit storniert werden und sollen weder Patienten noch deren Ärzte unter „Verordnungsdruck“ setzen.
Nochmal hier in aller Deutlichkeit: Der Arzt ist alleiniger Entscheidungsträger.
Leider müssen sich auch die Ärzte, was ihre Verordnungen betrifft, bestimmten Regeln unterwerfen. Diese sind komplex und überwiegend im sogenannten „Heilmittelkatalog“ festgeschrieben. Link zur Startseite des Heilmittelkatalogs online ist hier
Wichtig zu wissen ist, dass es laut Heilmittelkatalog nicht mehr darum geht die Patienten medizinisch optimal zu versorgen, sondern „…im Regelfall eine nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten…“ zu gewährleisten (Quelle Heilmittelkatalog online hier und auch SGB V hier).
Daher müssen die Ärzte bei ihren Verordnungen prüfen, ob die oben genannten Kriterien des Heilmittelkatalogs erfüllt sind, unabhängig davon, ob eine Therapie grundsätzlich noch gut für den Patienten wäre oder nicht. Verordnet ein Arzt „zu viel“ im Laufe einen Jahres (Stichwort: „Budget“), so kann er gesondert bzgl. seiner „Wirtschaftlichkeit“ geprüft werden (Quelle: SGB V hier).